Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer
der
Metalsteel GmbH
Stadtplatz 11
93437 Furth im Wald
Geschäftsführer: Jiri Varta
Registergericht: Amtsgericht Regensburg
Registernummer: HRB 14333
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Metalsteel GmbH und ihren Kunden, die keine Verbraucher sind, über den Verkauf und die Lieferung von Waren, einschließlich individuell hergestellter oder angepasster Waren, sowie über vereinbarte Planungs-, Projektierungs-, Einbringungs-, Aufstellungs-, Montage-, Installations-, Reparatur- und sonstige Serviceleistungen. Sie gelten unabhängig davon, ob der Vertrag über die Internetseiten www.metalsteel.de oder www.metalsteel-lean.de, per E-Mail oder schriftlich geschlossen wird.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Verträge mit dem Kunden, sofern sie bei Begründung der Geschäftsbeziehung wirksam einbezogen wurden und es sich um Geschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Metalsteel GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Metalsteel GmbH in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen der Metalsteel GmbH und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.
§ 2 Vertragsschluss
- Die Darstellung von Waren und Leistungen auf den Internetseiten, in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder sonstigen allgemeinen Werbemitteln der Metalsteel GmbH stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben, sofern die Darstellung nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist.
- Der Kunde gibt im Webshop ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab, indem er die ausgewählten Waren oder Leistungen in den Warenkorb legt, den elektronischen Bestellvorgang durchläuft und die Bestellung über die hierfür vorgesehene Schaltfläche absendet.
- Die Metalsteel GmbH bestätigt den Eingang einer über den Webshop abgegebenen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sofern darin nicht ausdrücklich zugleich die Annahme erklärt wird.
- Die Metalsteel GmbH kann das Angebot des Kunden innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang durch eine Auftragsbestätigung in Textform, durch Versendung oder Übergabe der bestellten Ware oder durch Beginn der vereinbarten Leistung annehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, ist der Kunde nicht mehr an sein Angebot gebunden.
- Ein von der Metalsteel GmbH an einen bestimmten Kunden gerichtetes und als Angebot bezeichnetes Dokument stellt ein verbindliches Angebot dar. Das Angebot kann innerhalb der darin angegebenen Annahmefrist angenommen werden. Ist keine Annahmefrist angegeben, kann es innerhalb der gesetzlichen Annahmefrist angenommen werden. Bloße Kostenschätzungen, Richtpreisangaben, Vorabkalkulationen und sonstige ausdrücklich als unverbindlich bezeichnete Informationen stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
- Übermittelt der Kunde der Metalsteel GmbH per E-Mail oder schriftlich eine Bestellung, ohne dass ihm zuvor ein verbindliches Angebot unterbreitet wurde, gibt er damit ein verbindliches Vertragsangebot ab. Die Metalsteel GmbH kann dieses Angebot innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang durch eine Auftragsbestätigung in Textform, durch Versendung oder Übergabe der Ware oder durch Beginn der vereinbarten Leistung annehmen.
- Bezieht sich eine Bestellung auf mehrere wirtschaftlich selbstständige Waren oder Leistungen, kann die Metalsteel GmbH das Angebot hinsichtlich einzelner Positionen annehmen. In der Auftragsbestätigung ist eindeutig anzugeben, welche Positionen angenommen wurden. Dies gilt nicht, wenn für die Metalsteel GmbH erkennbar ist, dass der Kunde die betreffenden Waren oder Leistungen ausschließlich gemeinsam bestellen möchte.
- Für Art und Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung sind das vom Kunden angenommene Angebot der Metalsteel GmbH oder, wenn die Metalsteel GmbH ein Angebot des Kunden annimmt, die Auftragsbestätigung der Metalsteel GmbH sowie die darin jeweils in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen und Unterlagen maßgeblich. Abweichende individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 3 Produktangaben, Angebotsunterlagen und Schutzrechte
- Angaben zu Waren und Leistungen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Belastbarkeiten, Farbtöne, Materialangaben und sonstige technische Daten, beschreiben den Vertragsgegenstand. Sie stellen jedoch keine Garantie oder Beschaffenheitsgarantie dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet und von der Metalsteel GmbH übernommen wurde.
- Handelsübliche sowie technisch oder produktionsbedingt unvermeidbare Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit, die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und die gewöhnliche Verwendbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für geringfügige Abweichungen bei Farbtönen, Oberflächen, Maßen und Gewichten.
- An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Planungen, Entwürfen, Abbildungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und sonstigen Unterlagen behält sich die Metalsteel GmbH die ihr zustehenden Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
- Die in Absatz 3 genannten Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Metalsteel GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit der Kunde hierzu aufgrund einer individuellen Vereinbarung oder zwingender gesetzlicher Vorschriften berechtigt ist.
- Kommt ein Vertrag nicht zustande, hat der Kunde ihm überlassene körperliche Unterlagen und Gegenstände auf Verlangen der Metalsteel GmbH zurückzugeben. Elektronisch übermittelte Unterlagen sind auf Verlangen zu löschen, soweit ihrer weiteren Speicherung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen berechtigten Gründe entgegenstehen.
- Als vertraulich gekennzeichnete oder nach den Umständen erkennbar vertrauliche Unterlagen und Informationen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Beschäftigte, Berater oder ausführende Unternehmen ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Durchführung des Vertrages benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 4 Leistungsumfang, Sonderanfertigungen und Kundenvorgaben
- Art und Umfang der von der Metalsteel GmbH geschuldeten Waren und Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und den darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen und Unterlagen. Individuelle Vereinbarungen gehen allgemeinen Produktbeschreibungen vor.
- Bei individuell hergestellten oder angepassten Waren erfolgt die Herstellung auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Maße, technischen Angaben, Anforderungen, Zeichnungen, Muster und sonstigen Vorgaben. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Ausführung erforderlichen Angaben vollständig, rechtzeitig und zutreffend mitzuteilen.
- Übermittelt die Metalsteel GmbH dem Kunden Zeichnungen, Planungen, Maßangaben, Entwürfe oder sonstige Ausführungsunterlagen zur Prüfung oder Freigabe, hat der Kunde diese unverzüglich auf Übereinstimmung mit seinen Vorgaben und den ihm bekannten tatsächlichen Verhältnissen zu prüfen. Erkennbare Fehler, Unstimmigkeiten oder Abweichungen sind der Metalsteel GmbH unverzüglich mitzuteilen.
- Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die Übereinstimmung der Unterlagen mit seinen Vorgaben und den ihm bekannten tatsächlichen Verhältnissen. Die Verantwortung der Metalsteel GmbH für eigene Planungs-, Beratungs- oder Ausführungsfehler sowie für von ihr erkennbare Unstimmigkeiten bleibt unberührt.
- Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm bereitgestellten Vorgaben, Unterlagen und Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und von der Metalsteel GmbH zur Vertragsdurchführung verwendet werden dürfen. Wird die Metalsteel GmbH wegen einer vertragsgemäßen Verwendung solcher Kundenvorgaben von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde sie von den hierdurch entstehenden Ansprüchen und erforderlichen Kosten frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Metalsteel GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme informieren und ihm die Abwehr der Ansprüche im angemessenen Umfang ermöglichen.
- Nachträgliche Änderungen der vereinbarten Ausführung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die Metalsteel GmbH wird den Kunden vor Ausführung der Änderung über die hierdurch entstehenden Mehrkosten und die absehbaren Auswirkungen auf Liefer- oder Leistungsfristen informieren. Die Änderung wird erst nach Beauftragung durch den Kunden ausgeführt.
- Die Metalsteel GmbH ist berechtigt, zur Erbringung vereinbarter Planungs-, Montage-, Installations-, Reparatur- und sonstiger Leistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen. Vertragspartner des Kunden und verantwortlich für die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen bleibt die Metalsteel GmbH.
§ 5 Preise und Zahlung
- Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Liefer-, Versand-, Verpackungs-, Speditions-, Einbringungs-, Montage- und sonstige Nebenkosten sind im Preis nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Art und Höhe zusätzlich anfallender Kosten ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
- Dem Kunden stehen die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Bestellprozess angegebenen Zahlungsarten zur Verfügung.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
- Ist Vorauszahlung vereinbart, ist der vereinbarte Vorauszahlungsbetrag nach Vertragsschluss und Zugang der Zahlungsinformationen innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen. Die Metalsteel GmbH ist erst nach Eingang der Vorauszahlung verpflichtet, mit der Herstellung, Beschaffung oder Ausführung zu beginnen, soweit der Kunde hierauf vor Vertragsschluss hingewiesen wurde.
- Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem von der Metalsteel GmbH angegebenen Konto als bewirkt.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
- Werden der Metalsteel GmbH nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen und durch die ihr Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, gelten die gesetzlichen Rechte der Metalsteel GmbH. Dies gilt insbesondere für das Recht, eine noch ausstehende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Stellung einer angemessenen Sicherheit zu verweigern.
§ 6 Lieferzeit und Verfügbarkeit
- Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als voraussichtlich oder unverbindlich bezeichnet wurden.
- Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn
- der Vertrag geschlossen ist,
- der Kunde sämtliche für die Ausführung erforderlichen Angaben, Maße, Unterlagen und Freigaben vollständig übermittelt hat,
- vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind und
- die sonstigen ausdrücklich vereinbarten Voraussetzungen für den Beginn der Herstellung oder Beschaffung vorliegen.
- Verzögert sich der Beginn oder die Durchführung der Lieferung, weil der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbringt, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der hierdurch verursachten Verzögerung. Eine darüber hinausgehende Verlängerung tritt nur ein, soweit sie aufgrund der erforderlichen Neuplanung oder einer notwendigen erneuten Einordnung in den Produktions- oder Lieferablauf sachlich erforderlich ist. Die Metalsteel GmbH wird den Kunden hierüber informieren.
- Vereinbaren die Parteien nach Vertragsschluss Änderungen des Lieferumfangs oder der Ausführung, werden sie zugleich eine erforderliche Anpassung der Lieferfrist vereinbaren. Die Metalsteel GmbH wird den Kunden vor der Änderungsbeauftragung über die absehbaren zeitlichen Auswirkungen informieren.
- Wird eine Lieferung durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und von der Metalsteel GmbH nicht zu vertretendes Ereignis vorübergehend verhindert oder wesentlich erschwert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der hierdurch verursachten Behinderung sowie um die für die Wiederaufnahme der Herstellung oder Lieferung objektiv erforderliche Zeit. Dies gilt insbesondere bei Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen sowie erheblichen, nicht zu vertretenden Betriebs-, Energieversorgungs-, Verkehrs- oder Transportstörungen.
- Die Metalsteel GmbH wird den Kunden unverzüglich über eine Behinderung nach Absatz 5 und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurücktreten, sofern ihnen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden insoweit unverzüglich erstattet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Wird die Metalsteel GmbH trotz eines rechtzeitig mit ihrem Lieferanten abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der hierdurch verursachten Verzögerung, soweit die Leistung weiterhin innerhalb eines für den Kunden zumutbaren Zeitraums erbracht werden kann. Die Metalsteel GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer informieren.
- Ist die von Absatz 7 betroffene Ware dauerhaft nicht verfügbar, ist die Metalsteel GmbH zum Rücktritt vom betroffenen Teil des Vertrages berechtigt. Dies setzt voraus, dass die Metalsteel GmbH die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert. Bereits geleistete Zahlungen werden insoweit unverzüglich erstattet.
- Die Metalsteel GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks selbstständig nutzbar ist,
- die Lieferung der übrigen bestellten Waren sichergestellt bleibt und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher zusätzlicher Aufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, die Metalsteel GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
- Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen einer von der Metalsteel GmbH zu vertretenden Verzögerung bleiben unberührt.
§ 7 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt sie bis zur Bordsteinkante der Lieferadresse.
- Die Lieferung bis zur Bordsteinkante umfasst das Abladen der Ware an derjenigen Stelle, die der angegebenen Lieferadresse am nächsten liegt und mit dem vorgesehenen Lieferfahrzeug auf einem öffentlich befahrbaren Weg gefahrlos erreicht werden kann. Eine Einbringung in Gebäude oder auf nicht öffentlich befahrbare Grundstücksbereiche, ein Weitertransport zum Verwendungsort sowie die Aufstellung, Montage oder Verankerung sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Kunde hat die Metalsteel GmbH vor Vertragsschluss über ihm bekannte Umstände zu informieren, die die Anlieferung wesentlich erschweren oder besondere Transportmittel erforderlich machen können. Hierzu gehören insbesondere Zufahrts-, Höhen-, Breiten- oder Gewichtsbeschränkungen, Baustellen, enge Zufahrten, fehlende Wendemöglichkeiten und sonstige örtliche Besonderheiten.
- Soweit der Kunde keine besonderen Vorgaben macht, bestimmt die Metalsteel GmbH die Art der Versendung, das Transportunternehmen und die Versandverpackung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Ware und der berechtigten Interessen des Kunden.
- Die Kosten der Versendung trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Eine etwaige Übernahme der Versandkosten durch die Metalsteel GmbH hat keinen Einfluss auf den gesetzlichen Gefahrübergang.
- Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
- Absatz 6 gilt nicht, soweit die Parteien ausdrücklich eine Bringschuld vereinbart haben oder die Lieferung Bestandteil einer einheitlichen, selbstständig abnahmebedürftigen Werkleistung ist. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gefahrübergang.
- Verzögert sich die Versendung oder Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
- Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, wenn dies vereinbart wurde. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Ware am vereinbarten Liefertermin oder innerhalb des vereinbarten Lieferzeitfensters entgegengenommen werden kann. Bei einer Lieferung durch eine Spedition hat er zutreffende Kontaktdaten für eine erforderliche Terminabstimmung zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Prüfung bei Anlieferung, Transportschäden und Annahmeverzug
- Der Kunde hat die Ware bei der Anlieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich und zumutbar ist, unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden sowie auf die Übereinstimmung der Anzahl der gelieferten Packstücke mit den Lieferpapieren zu überprüfen.
- Äußerlich erkennbare Transport- oder Verpackungsschäden sowie Fehlmengen hat der Kunde auf dem Ablieferungsbeleg oder Frachtbrief hinreichend deutlich vermerken zu lassen und der Metalsteel GmbH unverzüglich mitzuteilen. Soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist, hat der Kunde die Schäden fotografisch zu dokumentieren und beschädigte Verpackungen bis zur Klärung des Schadensfalls aufzubewahren.
- Unterbleibt bei äußerlich erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen die Anzeige gegenüber dem Frachtführer spätestens bei Ablieferung, gelten im Verhältnis zum Frachtführer die gesetzlichen Beweiswirkungen, insbesondere die Vermutung, dass die Ware vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde. Verletzt der Kunde die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 schuldhaft und wird hierdurch die Feststellung des Schadens, die Beweissicherung oder die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Frachtführer oder einen Transportversicherer vereitelt oder wesentlich erschwert, hat der Kunde der Metalsteel GmbH den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber der Metalsteel GmbH werden durch eine Verletzung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 allein nicht ausgeschlossen. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, bleiben jedoch die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt. Unterlässt der Kunde die danach gebotene unverzügliche Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt. Bei einem Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war, ist die Anzeige unverzüglich nach seiner Entdeckung vorzunehmen.
- Kann eine vereinbarte Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, befindet sich der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften im Annahmeverzug.
- Der Kunde hat der Metalsteel GmbH die durch den Annahmeverzug verursachten erforderlichen Mehraufwendungen zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten einer erneuten Anlieferung, einer Rückbeförderung, zusätzlicher Wartezeiten sowie einer erforderlichen Einlagerung.
- Erfolgt die Einlagerung bei einem Dritten, kann die Metalsteel GmbH die tatsächlich anfallenden erforderlichen Lagerkosten verlangen. Bei einer Einlagerung in eigenen Räumen kann sie angemessene, am Umfang und an der Dauer der Einlagerung orientierte Lagerkosten verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
- Die gesetzlichen Rechte der Metalsteel GmbH, insbesondere das Recht, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
§ 9 Zusätzliche Planungs-, Montage- und Serviceleistungen
- Planungs-, Einbringungs-, Aufstellungs-, Montage-, Verankerungs-, Installations-, Reparatur- oder sonstige Serviceleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und den darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass der vereinbarte Leistungsort zum vorgesehenen Termin zugänglich ist und die für die vereinbarten Arbeiten erforderlichen tatsächlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen, soweit diese seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Hierzu gehören insbesondere ausreichend zugängliche Transport- und Arbeitswege, geräumte Arbeitsflächen sowie für die vereinbarte Aufstellung oder Befestigung geeignete Böden, Wände und sonstige Bauteile.
- Der Kunde hat die Metalsteel GmbH rechtzeitig über ihm bekannte Umstände zu informieren, die für die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für verdeckt verlaufende Strom-, Wasser-, Gas-, Daten- oder sonstige Versorgungsleitungen, besondere statische Anforderungen, betriebliche Gefahrenquellen sowie Zugangs- oder Nutzungsbeschränkungen.
- Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen des Grundstücks- oder Gebäudeeigentümers und sonstige vom Kunden zu beschaffende Freigaben müssen spätestens zum vereinbarten Ausführungstermin vorliegen.
- Liegen die erforderlichen Voraussetzungen am Leistungsort nicht vor oder bestehen begründete Zweifel an der sicheren oder fachgerechten Ausführbarkeit, ist die Metalsteel GmbH berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung oder Herstellung geeigneter Voraussetzungen auszusetzen. Sie wird den Kunden unverzüglich über die festgestellten Umstände informieren.
- Verzögert oder erschwert sich die Ausführung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der hierdurch verursachten Behinderung sowie um die für eine sachlich erforderliche Neuplanung oder erneute Einordnung in den Ausführungsablauf notwendige Zeit. Der Kunde hat der Metalsteel GmbH die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen zu ersetzen. Hierzu können insbesondere zusätzliche Anfahrts-, Transport-, Warte- und Lagerkosten gehören.
- Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zusätzliche, nicht vereinbarte Arbeiten erforderlich oder zweckmäßig sind, wird die Metalsteel GmbH den Kunden hierüber und über die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten informieren. Kostenpflichtige Zusatzarbeiten werden nur nach Beauftragung durch den Kunden ausgeführt.
- Arbeiten an Strom-, Wasser-, Gas- oder Abwasseranlagen sowie bauliche Veränderungen gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang, außer dies wurde ausdrücklich vereinbart. Soweit für solche Arbeiten eine besondere fachliche Qualifikation oder Berechtigung erforderlich ist, werden sie durch entsprechend qualifizierte Personen oder Fachunternehmen ausgeführt.
- Soweit eine gesonderte, selbstständig abnahmefähige Werkleistung vereinbart wurde, gelten für ihre Abnahme die gesetzlichen Vorschriften. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die Metalsteel GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den jeweils anerkannten Saldo.
- Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Er hat der Metalsteel GmbH Beschädigungen, Verlust sowie einen Wechsel des Besitz- oder Aufstellungsortes unverzüglich mitzuteilen, soweit hierdurch die Sicherungsinteressen der Metalsteel GmbH berührt werden können.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung, durch welche die Sicherungsrechte der Metalsteel GmbH beeinträchtigt werden, ist vor vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderungen nicht zulässig.
- Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte zustehen, in Höhe des Bruttorechnungsbetrags der jeweils weiterveräußerten Vorbehaltsware an die Metalsteel GmbH ab. Die Metalsteel GmbH nimmt die Abtretung an.
- Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum der Metalsteel GmbH stehenden Waren weiterveräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung in dem Verhältnis abgetreten, in dem der Bruttorechnungswert der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der weiterveräußerten Waren steht.
- Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Metalsteel GmbH wird die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten ist, durch welche die Erfüllung der gesicherten Forderungen gefährdet wird.
- Entfallen die Voraussetzungen nach Absatz 6, kann die Metalsteel GmbH die Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Kunde hat ihr in diesem Fall auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, die zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird für die Metalsteel GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Metalsteel GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt die Metalsteel GmbH Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der Bruttorechnungswert der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung steht. Für das hierdurch entstehende Miteigentum gelten die Bestimmungen über die Vorbehaltsware entsprechend.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Metalsteel GmbH unverzüglich zu informieren und ihr die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Dritten auf die Rechte der Metalsteel GmbH hinzuweisen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Metalsteel GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen allein gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern die Metalsteel GmbH den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird die Metalsteel GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
§ 11 Mängelrechte
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind das Angebot, die Auftragsbestätigung und die darin ausdrücklich in Bezug genommenen Produkt- und Leistungsbeschreibungen. Allgemeine Werbeaussagen, öffentliche Äußerungen und Angaben Dritter werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in die vereinbarte Beschaffenheit einbezogen wurden.
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gilt insbesondere § 377 HGB. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist dieser der Metalsteel GmbH unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt.
- Die Untersuchungs- und Rügepflichten gelten auch für Waren, die aufgrund eines Vertrages über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen angefertigt wurden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Eine Mängelanzeige muss Art und Umfang des Mangels so konkret beschreiben, dass die Metalsteel GmbH den Beanstandungsgrund nachvollziehen und prüfen kann. Soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist, sind der Anzeige geeignete Fotografien, Prüfberichte oder sonstige Unterlagen beizufügen. Die Metalsteel GmbH kann verlangen, dass ihr die beanstandete Ware zur Untersuchung zugänglich gemacht wird.
- Der Kunde hat der Metalsteel GmbH vor einer eigenen Mängelbeseitigung oder der Beauftragung eines Dritten Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Dies gilt nicht, wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist oder eine sofortige Maßnahme zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist. Im letztgenannten Fall hat der Kunde die Metalsteel GmbH unverzüglich zu informieren.
- Für die Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Metalsteel GmbH kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt die Metalsteel GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
- Hat der Kunde die mangelhafte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Verwendungsort verbracht, trägt die Metalsteel GmbH hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen nur, soweit die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entsprach oder die Metalsteel GmbH der Verbringung zuvor zugestimmt hatte.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel nach Gefahrübergang insbesondere durch eine nicht vertragsgemäße Verwendung, unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Lagerung, übermäßige Beanspruchung, eigenmächtige Veränderung oder nicht fachgerechte Montage durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten verursacht wurde. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass der betreffende Umstand für den Mangel nicht ursächlich war.
- Normaler, der Art und Intensität der Nutzung entsprechender Verschleiß stellt keinen Mangel dar.
- Ansprüche wegen Mängeln an gelieferten Waren verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Ablieferung. Ansprüche wegen Mängeln an selbstständig abnahmefähigen Werkleistungen verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme.
- Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach Absatz 11 gilt nicht
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie,
- für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- für Ansprüche wegen eines dinglichen Rechts eines Dritten, aufgrund dessen die Herausgabe der Ware verlangt werden kann,
- bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
- bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, sowie
- für gesetzliche Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Für die in Absatz 12 genannten Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Garantien
- Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber der Metalsteel GmbH bestehen unabhängig von einer etwaigen Garantie und werden durch diese nicht eingeschränkt.
- Soweit für einzelne Waren eine Herstellergarantie besteht, ist Garantiegeber ausschließlich der in der jeweiligen Garantieerklärung bezeichnete Hersteller. Inhalt, Dauer, räumlicher Geltungsbereich und Voraussetzungen der Garantie ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
- Die Metalsteel GmbH übernimmt eine eigene Garantie nur, wenn dies in einer gesonderten Garantieerklärung ausdrücklich angegeben ist. Angaben zu einer Herstellergarantie begründen keine eigene Garantieverpflichtung der Metalsteel GmbH.
- Unterstützt die Metalsteel GmbH den Kunden bei der Abwicklung einer Herstellergarantie, folgt daraus weder die Übernahme einer eigenen Garantie noch eine Erweiterung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Mängelrechte.
§ 13 Haftung
- Die Metalsteel GmbH haftet unbeschränkt
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Metalsteel GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Metalsteel GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines ausdrücklich übernommenen Beschaffungsrisikos sowie
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Metalsteel GmbH auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung der Metalsteel GmbH für Schäden ausgeschlossen, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Mitarbeitenden, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Metalsteel GmbH, sofern Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund. Sie gelten insbesondere auch für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, einer verzögerten Lieferung oder Leistung sowie wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten.
- Die gesetzlichen Beweislastregelungen werden durch diese Bestimmungen nicht verändert.
§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Metalsteel GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
- Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist der Sitz der Metalsteel GmbH.
- Erfüllungsort für Lieferverpflichtungen der Metalsteel GmbH ist der Ort, an dem die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird, sofern nicht ausdrücklich eine Bringschuld oder eine hiervon abweichende Lieferung vereinbart wurde.
- Erfüllungsort für vereinbarte Einbringungs-, Aufstellungs-, Montage-, Installations-, Reparatur- und sonstige Leistungen ist der vereinbarte Leistungsort.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz der Metalsteel GmbH Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Die Metalsteel GmbH ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.